Artenschutz
Meldepflicht für Europäischen Landschildkröte
Griechischen Landschildkröten stehen im Anhang A des Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) und daher meldepflichtig (www.bfn.de) .
Die Haltung von Europäischen Landschildkröten muss der zuständigen Behörde gemeldet werden. Jeder Zu- und Abgang von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Zwickauer Landkreis ist es das Amt für Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft.
Griechischen Landschildkröten ohne EU-Bescheinigung (CITES) und Vermarktungsfreigabe dürfen nicht verkauft werden.
Die Europäischen Landschildkröte (WA Anhang A) sollte das Tier innerhalb von 2 Wochen nach den Kauf bei Ihrer zuständigen Landesbehörde mit dem Nachweis EU- Bescheinigung angemeldet werden. In der Regel genügt es eine Kopie der EU- Bescheinigung an die zuständige Landesbehörde zu schicken.
Beim Tod eines Tieres sind die Original -EU-Bescheinigungen zurück an die Behörde zuschicken.
Die Bestandsanzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.
Meldepflicht (Bestandsanzeige) besteht auch für:
Grüner Leguan (Iguana iguana)
Pantherchamäleon (Furcifer pardalis)
Pfeilgiftfröche (Dendrobates)